Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen bereits lange angekündigten Reformvorschlag zu den aktuellen Pflegestufen eingereicht. Unserer Meinung nach war dieser Vorschlag längst überfällig, da nun erstmals geistige Beeinträchtigungen wie Verwirrung und Demenz gerechter in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einfließen.
Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt hierzu (Quelle):
Die Bundesregierung plant im Laufe der aktuellen Wahlperiode einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einzuführen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff soll das bisherige System der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Dadurch kann dem individuellen Unterstützungsbedarf aller Pflegebedürftiger besser Rechnung getragen werden. Neben körperlichen Einschränkungen werden auch Einschränkungen einbezogen, die etwa bei Demenzkranken häufig vorkommen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll noch in dieser Wahlperiode eingeführt werden.
Die Versicherungswirtschaft hat hierzu bereits mitgeteilt, dass bestehende Pflegeversicherungen sich den neuen Pflegegraden entsprechend anpassen- und den Kunden nie schlechter stellen werden. Es sind sogar potentielle Besserstellungen möglich!
Unserer Einschätzung nach besteht kein Anlass mit dem Abschluss einer Pflegeversicherung bis zum Eintritt der Reform zu warten. Das Risiko der Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur ältere Menschen und die zu zahlenden Prämien einer solchen Versicherung sind in den meisten Fällen altersabhängig. Auch hier gilt: Vorsorgen ist besser als Nachsorgen!
Über weitere Informationen zum Thema Pflege können Sie sich gerne hier näher informieren.
Zu allererst sollten Sie sich aller Risiken einer Finanzierung bewusst sein. Da der Zins der Finanzierung oft nicht bis zum endgültigen Ende der Finanzierung festgeschrieben ist, bestehen zahlreiche Risiken bei der Anschlussfinanzierung. Hierzu und zu anderen Fällen finden Sie hier einige
Hinweise:
-Nach der Zinsbindung kann eine Anschlussfinanzierung durch fehlende Sicherheiten nicht genehmigt werden, wodurch Ihre voraussichtlich erworbene Immobilie zwangsversteigert werden muss. Dieser Fall ist auch möglich, wenn in der Anschlussfinanzierung höhere Zinsen vereinbart wurden und als Folge die Finanzierungsrate so nicht weiter aufgebracht werden kann.
-Im Falle Ihres Todes wird die voraussichtlich erworbene Immobilie zusammen mit den offenen Schulden an die Hinterbliebenen vererbt
-Im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit, oder Arbeitslosigkeit, kann die Rate durch ein geringeres Einkommen nicht mehr aufgebracht werden, wodurch die finanzierende Bank die voraussichtlich erworbene Immobilie sofort zwangsversteigern kann.
-Durch höhere Gewalt, oder Einflussnahme in irgendwelcher Art auf den Standort oder die Immobilie, kann der Wert der Immobilie drastisch vermindert werden. Als Folge kann die Sicherheit für die Anschlussfinanzierung nicht mehr aufgebracht werden. Beispiele hierfür sind: Brand, Überschwemmungen, Einbruch, neue Flugschneisen, oder der immobiliennahe Bau von Hauptverkehrsstraßen.
-Wenn Sie vor einer endgültigen positiven Kreditentscheidung den Kaufvertrag bei einem Notar unterzeichnen, kann dies zu erheblichen und langfristigen finanziellen Folgen im Falle einer Ablehnung führen.
– Bei einem vorzeitigen Verkauf der Immobilie können Steuerzahlungen oder Förderungsrückzahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe zustande kommen.